1. Wirkungsbereich

1.1. Auf alle Angebote und Vereinbarungen (Kaufverträge) der Hollander Jewels B.V., sowie deren Ausführung und Leistungen, ist ausschließlich die zum Zeitpunkt des Abschlusses neuste Version dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gültig. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn sie wurden von Hollander Jewels B.V. ausdrücklich anerkannt.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1. Alle Angebote, Lagerlisten und Preisangaben sind freibleibend oder, bei ausdrücklicher Nennung eines Termins, nur bis zum diesem Termin bindend. Alle Preise sind exklusive Umsatzsteuer und sonstiger Abgaben, es sei denn ausdrücklich genannt.
2.2. Vertragsabschlüsse kommen erst mit schriftlicher Bestätigung der Hollander Jewels B.V. zustande. Der Inhalt dieser schriftlichen Bestätigung ist für den Auftragsgeber bindend, es sei denn deren Korrektheit wird innerhalb von 4 Tagen nach Versanddatum bestritten.
2.3. Falls mit der Auftragsbestätigung um eine schriftliche Zustimmung gebeten wird, gilt diese sowohl für die Auftragsbestätigung als auch für alle dazugehörigen Zeichnungen, Entwürfe und/oder Spezifikationen.
2.4. Hollander Jewels B.V. behält sich vor mit der Auftragsbestätigung Zahlungsbedingungen, Preise und Lieferungen anzupassen, ohne dass es einer anderen Form der Mitteilung bedarf.

3. Preise

3.1. Falls nach zustande kommen des Vertragsabschlusses sich ein oder mehrere Kostenfaktoren erhöhen (auch in Folge vorhersehbarer Umstände), ist Hollander Jewels B.V. berechtigt den vereinbarten Preis aller noch zu liefernden Waren und/oder Leistungen zwischenzeitlich entsprechend zu erhöhen
3.2. Hollander Jewels B.V. kann für Folgeschäden aufgrund (mündlich oder schriftlich) irrtümlich genannter Preise nicht haftbar gemacht werden. Alle genannten Preise sind unverbindlich.

4. Lieferzeiten und Bedingungen

4.1. Erfolgt eine erfragte Zustimmung zu einer Auftragsbestätigung und Entwürfe(n) oder Zeichnung(en) nicht rechtzeitig, behält sich Hollander Jewels B.V. vor, geplante Lieferfristen für unbestimmte Zeit auszusetzen bzw. die Vereinbarung zu lösen.
4.2. Vereinbarte Lieferfristen sind immer nur annähernd und können nicht als fix angesehen werden, es sei denn ausdrücklich schriftlich vereinbart. Aus Nichteinhaltung von Lieferterminen kann kein Recht auf Schadenersatz abgeleitet werden. Nach Überschreitung der Lieferfrist von mehr als zwei Wochen ist der Auftraggeber berechtigt schriftlich eine Nachfrist von mindestens vier Wochen zu stellen. Ist nach dieser Frist wiederum keine Lieferung erfolgt, ist der Auftraggeber berechtigt die Vereinbarung für die zu spät gelieferten Waren zu lösen. Ein eventueller noch offener Teil der Vereinbarung bleibt unverändert in Kraft.
4.3. Lieferung erfolgt mit dem Verlassen der Waren der Geschäftsräume von Hollander Jewels B.V., unabhängig davon ob die Frachtkosten im Preis enthalten sind. Der Transport erfolgt immer auf Risiko des Auftraggebers. Falls nicht anders vereinbart, bestimmt Hollander Jewels B.V. die Transportmethode, ohne dadurch Gefahrtragung für den Transport zu übernehmen.
4.4. Falls der Auftraggeber seinen finanziellen Verpflichtungen nicht bzw. nicht fristgerecht nachkommt oder das Kreditlimit überschritten ist bzw. würde, ist Hollander Jewels B.V. berechtigt Lieferungen auszusetzen bzw. die Vereinbarung zu lösen.
4.5. Es ist die Verantwortung des Auftraggebers, dass für empfangene Waren durch einen befugten Mitarbeiter für deren Empfang gezeichnet wird. Damit bestätigt der Auftraggeber, dass die Waren in einem für ihn akzeptablem Zustand, ohne Transportschäden und in korrekter Qualität geliefert sind.

5. Gewährleistung

5.1. Hollander Jewels B.V. leistet Gewähr dafür, dass die durch sie gelieferten Waren fehlerfrei und zum normalen Gebrauch geeignet sind. Gewährleistung gilt nur für Produkte im Originalzustand wie durch Hollander Jewels B.V. geliefert. Wurden Waren in irgendeiner Weise ver- oder bearbeitet, verfällt jeglicher Gewährleistungsanspruch. Eine Gewährleistung ist ausgeschlossen für ausgeführte Reparaturen an Waren Dritter, bzw. Leistungen zur Ausführung von Reparaturen für Dritte.
5.2. Eventuelle Mängel an gelieferten Waren und/oder ausgeführten Arbeiten sind innerhalb von zwei Arbeitstagen, nachdem die Lieferung stattgefunden hat, bzw. die von Hollander Jewels B.V. ausgeführte Arbeiten beendet sind, schriftlich anzuzeigen. Äußerlich nicht erkennbare Mängel sind innerhalb von 4 Arbeitstagen nach deren Feststellung schriftlich zu melden.
5.3. Bei einer Meldung entsprechend Artikel 5.2 ist der Auftraggeber verpflichtet Hollander Jewels B.V. innerhalb eines angemessenen Termins die Möglichkeit zu geben, sich von der behaupteten Untauglichkeiten zu überzeugen.
5.4. Hollander Jewels B.V. behält sich das Recht vor eventuelle Mängel zu beseitigen, bzw. das Produkt umzutauschen.
5.5. Reklamationen schieben die Zahlungsverpflichtungen nicht hinaus.
5.6. Bezüglich von Hollander Jewels B.V. von Dritten (zur Be- bzw. Verarbeitung) bezogener Materialien und/oder Produkte, gelten gegenüber dem Auftraggeber zusätzlich zu diesen Bedingungen die Garantiebestimmungen des Lieferanten der Hollander Jewels B.V.

6. Rücksendungen

6.1. Rücksendungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung von Hollander Jewels B.V.
6.2. Transport bzw. Versendung geschehen immer auf Risiko des Auftraggebers, dieser ist auch für ausreichende Verpackung verantwortlich.
6.3. Rückerstattungen der gelieferten Waren erfolgt nur vollständig oder teilwiese nach Kontrolle eventueller Schäden.

7. Haftung

7.1. Hollander Jewels B.V. haftet für dem Auftraggeber entstehende Schäden nur insofern diese die direkte und ausschließliche Folge einer Pflichtverletzung der Hollander Jewels B.V. sind. Als Entschädigung kommt allerdings nur der Schaden in Frage, wogegen Hollander Jewels B.V. versichert ist bzw. versichert sein sollte. Davon ausgeschlossen ist Handelsverlust/Betriebsschäden, einschließlich Schaden aus Betriebsunterbrechung und entgangenem Gewinn.
7.2. Im Falle mangelhafter Lieferung ist Hollander Jewels B.V. nur zur Gewährleistung entsprechend dieser Bedingungen verpflichtet. Hollander Jewels B.V. kann für keine daraus entstehenden Schäden haftbar gemacht werden, es sei denn es handelt sich um vom Auftraggeber nachzuweisenden Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. In welchem Falle die Haftung der Hollander Jewels B.V. auf den direkten Schaden beschränkt ist.
7.3. Waren des Auftraggebers oder von Dritten, die sich in den Geschäftsräumen der Hollander Jewels B.V. befinden, sind gegen keinerlei Risiko versichert. Hollander Jewels B.V. kann für Schäden hieran, aufgrund von Feuer, Explosion, Wasser, Diebstahl und sonstiger Beschädigung, sowie in allen anderen Fällen von höherer Gewalt, nicht haftbar gemacht werden. Hollander Jewels B.V. trägt keine Verantwortung für die Art der Lagerung dieser Waren.
7.4. Der Auftragsgeber stellt Hollander Jewels B.V. schadlos für alle Haftungsansprüche Dritter als Folge von Mängeln an einem durch Auftragsgeber an Dritte gelieferten Produktes, das von Hollander Jewels B.V., auf Basis von vom Auftraggeber angelieferten Zeichnungen, Entwürfen, Spezifikationen oder Instruktionen, jeweils im weitesten Sinne zu verstehen, hergestellt wurde. Als Dritte sind auch Mitarbeiter des Auftraggebers zu verstehen, sowie Personen, die auf dessen Rechnung Arbeiten mit bzw. an den gelieferten Produkten ausführen.
7.5. Die in Artikel 7.4 genannte Schadlosstellung gilt ebenso wenn Hollander Jewels B.V. während des Produktions- bzw. Herstellungsprozesses bestimmte Anpassungen auf Anforderung des Auftraggebers aufführt, bzw. wenn die angelieferte Zeichnungen, Entwürfen, Spezifikationen oder Instruktionen zwischenzeitlich vom Auftraggeber angepasst werden.
7.6. Hollander Jewels B.V. ist nicht für durch den Gebrauch von ihr gelieferter Produkte, ausgeführte Reparaturen und/oder geleistete Dienste entstandene Folgeschäden verantwortlich.
7.7. Eventuelle Ansprüche werden nur anerkannt, falls dies zuvor, unter Berücksichtigung obiger Punkte, schriftliche vereinbart wurde. Ein Anspruch kann niemals den Betrag des gelieferten Produktes überschreiten und wird mittels Gutschrift vergütet. Rechnungen werden von Hollander Jewels B.V. nicht akzeptiert.

8. Zahlung

8.1. Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen für gelieferte Waren und Leistungen ohne Abzug oder Verrechnung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum auf das von Hollander Jewels B.V. genannte Konto zu bezahlen.
8.2. Bei Überschreitung des Zahlungstermins ist der Auftraggeber von Rechtswegen in Verzug und Hollander Jewels B.V. berechtigt ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von monatlich 1,0% zu berechnen.
8.3. Alle außergerichtlichen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
8.4. Zahlungen an Hollander Jewels B.V. werden, auch bei anders lautender Vorgabe, zunächst auf entstandene Kosten und Zinsen angerechnet und erst danach auf offene Hauptforderungen entsprechend deren Fälligkeit.
8.5. Hollander Jewels B.V. ist jederzeit berechtigt Vorkasse bzw. Sicherheiten oder Garantien zu verlangen.
8.6. Falls der Auftraggeber mit Zahlungen oder anderen Verpflichtungen im Verzug ist, oder das Kreditlimit überschritten ist, bzw. würde, ist Hollander Jewels B.V. berechtigt die Erfüllung aller mit dem Auftraggeber laufender Vereinbarungen auszusetzten bis dieser seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.
8.7. Auftraggebers hält bei eventueller Verletzung von Rechten Dritter, u.a. gewerbliche Schutzrechte, Hollander Jewels B.V. vollkommen schadlos.

9. Vertragslösung/Kündigung

9.1. Hollander Jewels B.V. ist berechtigt mit dem Auftraggeber geschlossene Vereinbarungen zu lösen/kündigen, wenn: a. über das Vermögen des Auftraggebers eine Insolvenz- bzw. Konkursverfahrens eröffnet wird, sowie bei (teilweiser) Pfändung. b. der Auftraggeber verstirbt, bzw. unter Betreuung oder Vormundschaft gestellt wird. c. der Auftraggeber seinen gesetzlichen, vertraglichen oder auf diese Bedingungen begründeten Verpflichtungen nicht nachkommt. d. der Auftraggeber seine Geschäftstätigkeiten (teilweise) einstellt, dies beinhaltet das Einbringen des Betriebes in eine neue oder bereits bestehende Gesellschaft, bzw. das Unternehmensziel verändert. Bei Eintritt eines der vorigen Ereignisse, ist Hollander Jewels B.V. berechtigt die Vereinbarung durch schriftliche Erklärung zu lösen, ohne dass dadurch ihr Recht auf Vergütung bereits getätigter Leistungen, sowie ihr Recht auf Vergütung von Zinsen, Kosten oder Schaden gemindert würde.
9.2. Im Falle einer Vertragslösung/Kündigung, sind alle Forderungen der Hollander Jewels B.V. sofort und in vollem Umfang fällig, ohne dass dadurch die Haftung des Auftraggebers für Hollander Jewels B.V. entstandener Schäden gemindert würde.

10. Zurückbehaltungsrecht

10.1. Falls und solange der Auftraggeber Verpflichtungen aus der mit Hollander Jewels B.V. geschlossenen Vereinbarung und/oder damit im Zusammenhang stehenden Vereinbarung(en) nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig nachkommt oder droht dies zu tun, ist Hollander Jewels B.V. berechtigt die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung auszusetzen bzw. Freigabe von Waren zu verweigern.

11. Höhere Gewalt

11.1. Bei höherer Gewalt ist Hollander Jewels B.V. von ihren Pflichten befreit. Der Auftraggeber hat dann kein Recht auf Schadenvergütung.
11.2. Als höhere Gewalt wird in der Geschäftsbeziehung zwischen Hollander Jewels B.V. und dem Auftraggeber unter anderem angesehen: (Bürger-)Krieg , Aufstand, Aufruhr, Feuer, Wasserschaden, Überschwemmung, Streik, Verkehrsbehinderungen, Betriebsbesetzungen, Blockaden, Stromausfall, Ein- und Ausfuhrbehinderungen, Regierungsmaßnahmen, Defekte an Maschinen und Werkzeugen, Krankheit, falls von Hollander Jewels B.V. bei einem Lieferanten bestellte Produkte oder Rohmaterialen von diesem nicht rechtzeitig geliefert werden bzw. die Vereinbarung hierfür annulliert wird, sowie alle ungewollt und ohne Mitwirkung der Parteien entstehende Umstände, sowie alle außer der Macht der Hollander Jewels B.V. stehenden Umstände, gleichgültig ob diese zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbar waren oder nicht.
11.3. Bei vorübergehender höherer Gewalt ist Hollander Jewels B.V. berechtigt ihre Verpflichtungen auszusetzen und verpflichtet sich den Auftraggeber hierüber zu informieren. Dauert die höhere Gewalt länger als 8 Wochen, kann der Auftraggeber die Vereinbarung lösen ohne dass Hollander Jewels B.V. dadurch zu Schadenvergütung verpflichtet wäre.

12. Eigentumsvorbehalt

12.1. Das Eigentum an den gelieferten Waren bleibt zur Sicherung aller Ansprüche vorbehalten, die uns aus der gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverbindung bis zum Ausgleich aller Salden gegen den Abnehmer und seine Konzerngesellschaften zustehen.
12.2. Unser Eigentum erstreckt sich auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltswaren entstehende neue Sache. Der Abnehmer stellt die neue Sache unter Ausschluss des eigenen Eigentumserwerbs für uns her und verwahrt sie für diese. Hieraus erwachsen ihm keine Ansprüche gegen uns.
12.3. Bei einer Verarbeitung unserer Vorbehaltsware mit Waren anderer Lieferanten, deren Eigentumsrechte sich ebenfalls an der neuen Sache fortsetzen, erwerben wir zusammen mit diesen Lieferanten - unter Ausschluss eines Miteigentumserwerbs des Abnehmers - Miteigentum an der neuen Sache, wobei unser Miteigentumsanteil dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu dem Gesamtrechnungswert aller mitverarbeiteten Vorbehaltswaren entspricht.
12.4. Der Abnehmer tritt bereits jetzt seine Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltsware aus unseren gegenwärtigen und künftigen Warenlieferungen mit sämtlichen Nebenrechten im Umfang unseres Eigentumsanteils zur Sicherung an uns ab.
12.5. Bei Verarbeitung im Rahmen eines Werksvertrages wird die Werklohnforderung in Höhe des anteiligen Betrages unserer Rechnung schon jetzt an uns abgetreten. Solange der Abnehmer seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung an uns ordnungsgemäß nachkommt, darf er über die ins unserem Eigentum stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang verfügen und die an uns abgetretenen Forderungen selbst einziehen.
12.6. Bei Zahlungsverzug oder begründetem Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Abnehmers sind wir berechtigt die abgetretenen Forderungen einzuziehen und Vorbehaltsware zurückzunehmen.
12.7. Scheck-/Wechselzahlungen gelten erst nach Einlösung durch den Abnehmer als Erfüllung.
12.8. Alle von Hollander Jewels B.V. gekaufte oder angefertigte Hilfsmaterialien, u.a. Formen und Werkzeuge, bleiben Eigentum der Hollander Jewels B.V., auch bei (teilweiser) Bezahlung der Kosten.
12.9. Alle von Hollander Jewels B.V. gelieferten Zeichnungen, Entwürfe und derartiges bleiben geistiges und körperliches Eigentum der Hollander Jewels B.V. Jegliches Kopieren oder Dritten zugänglich machen ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht gestattet.
12.10. Hollander Jewels B.V. ist berechtigt alle von ihr gelieferten Zeichnungen und Entwürfe zur Produktion für Dritte zu gebrauchen, es sei denn ein Exklusivitätsrecht wurde ausdrücklich vereinbart.
12.11. Hinsichtlich der Vereinbarung von Eigentumsvorbehaltsrechten gilt unter Berücksichtigung von Artikel 13 ausschließlich deutsches Recht.

13. Anzuwendendes Recht

13.1. Das Vertragsverhältnis zwischen Hollander Jewels B.V. und dem Auftraggeber, sowie alle daraus herrührenden Streitigkeiten unterliegen, es sei denn anders vereinbart, dem niederländischen Recht. UN-Kaufrecht (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
13.2. Alle aus dem Vertragsverhältnis herführenden Streitigkeiten werden dem in erster Instanz befugten Richter in ‘s-Hertogenbosch vorgelegt, Hollander Jewels B.V. behält das Recht Angelegenheiten auch einem anderen von Rechtswegen befugten Richter vorzulegen.
13.3. Bei Streitigkeit über die Auslegung einer übersetzten Version dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, prävaliert die Auslegung davon gemäß dem niederländischen Text dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden am 24.09.2015 unter Nr. 42/2015 beim Gericht Oost-Brabant deponiert.